Urheber- und Medienrecht

Ein Update zur öffentlichen Wiedergabe

Ein Beitrag von Lars Wasnick

Der Folgebeitrag ordnet die neu ergangene Entscheidung Oscilion/Seven.One in das System der öffentlichen Wiedergabe ein und nimmt dabei auch einen Blick auf die Privatkopieschranke.

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Ein neuer Sachverhalt, ein neues Urteil und so geht die Saga der öffentlichen Wiedergabe munter weiter. Grund genug, die Entscheidung und die ursprünglichen Vorlagefragen aus Österreich in der neuen Rubrik unseres Blogs zu beleuchten. Im Verfahren Ocilion/Seven.One ging es allerdings nicht nur um die öffentliche Wiedergabe, sondern auch um die Reichweite der Privatkopieschranke.

Der Sachverhalt

Der Sachverhalt handelt von einem Online-Fernsehübertragungsbetreiber (Ocilion), der seinen B2B-Kunden, die Netzbetreiber sind, Hard- und Software zur Verfügung stellt, wodurch diese wiederum ihren eigenen Kunden (Endnutzern) zeitgleich und zeitversetzt Zugang zu Fernsehsendungen über das Internet gewähren können. Zum Service des Fernsehübertragungsbetreibers gehört nicht nur das Bereitstellen der Hard- und Software, sondern auch ein dahingehender Wartungsservice und technischer Support. Dieser IPTV-Dienst erlaubt neben der gleichzeitigen Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen, deren Rechteinhaberin Seven.One ist, auch eine zeitversetzte Möglichkeit, Fernsehprogramme anzuschauen, über einen Online-Videorecorder. Gleichwohl geht die Initiative der Aufnahme einer Fernsehsendung vom Endnutzer aus, indem er die Online-Aufnahmefunktion in seinem Account selbstständig aktiviert. Um Duplizierungen und dementsprechend große (unnötige) Speicherressourcen einzusparen, wird jeweils nur eine – die erste – Kopie der Sendung des ersten Nutzers gespeichert, auf die alle weiteren Nutzer über eine Mediathek Zugriff haben. Die Kopie ist dann bis zu sieben Tage nach der Erstausstrahlung verfügbar. Ocilion verweist in den mit ihren Kunden geschlossenen Rahmenverträgen dabei ausdrücklich darauf hin, dass die Netzbetreiber eigenständig sicherstellen müssen, dass sie die Weiterverbreitungsrechte an den Fernsehprogrammen haben oder sich diese ggf. durch Lizenzen sichern müssen.

Der vorlegende österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) wollte daher in seiner zweiten Vorlagefrage wissen, ob der von Ocilion angebotene Dienst eine öffentliche Wiedergabe darstellt. Zunächst musste jedoch geklärt werden, ob die vorgenommenen Vervielfältigungen im Rahmen des Online-Videorecorder-Dienstes unter die Schranke der Privatkopie fallen. Hierauf hat sich Ocilion kreativerweise im Verfahren mit der Begründung berufen, dass sie lediglich den Speicherplatz anbiete, die Kopien jedoch von den Endnutzern getätigt werden.

Warum der Einwand der Privatkopie?

Grundsätzlich ist der Einwand der Privatkopie nicht gänzlich fernliegend, denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, müssen die Kopienersteller das Speichermedium selbst nicht besitzen und es ist vielmehr ausreichend, wenn sie eine Vervielfältigungsleistung durch einen Dritten in Anspruch nehmen (Rn. 30; VCAST, Rn. 35). Problematisch ist allerdings, dass dies nur dann gilt, wenn der angebotene Dienst des Dritten lediglich die Bereitstellung von Mitteln zur Vornahme der Vervielfältigung, wie zum Beispiel den Speicherplatz in einer Cloud, vorsieht. Schon in seinen Schlussanträgen stellte der Generalanwalt (Maciej Szpunar) fest, dass der Dienst von Ocilion durch eine doppelte Funktion gekennzeichnet sei, die zum einen die gleichzeitige Weiterverbreitung von Fernsehsendungen und zum anderen die Möglichkeit zur Online-Aufnahme ermöglicht (Schlussanträge, Rn. 36, 38). Dem schloss sich der EuGH an und betonte dabei, dass die Aufzeichnungsmöglichkeit vielmehr einen Mehrwert und eines der Hauptinteressen des Dienstes darstelle, da der Zugang zu Fernsehsendungen im Vergleich zur gleichzeitigen Weiterverbreitung vergrößert wird und demnach unter anderen (attraktiveren) Bedingungen angeboten wird (Rn. 43 f.). Dem steht es daher auch nicht entgegen, dass der Endnutzer und nicht Ocilion die Aufnahmen erstellt (Rn. 44). So ist es folgerichtig, dass der angebotene Dienst, mit dem einer unbestimmten Anzahl von Empfängern zu kommerziellen Zwecken der Zugang zu einer Vervielfältigung eines geschützten Werkes ermöglicht wird, nicht unter die Schranke der Privatkopie fällt (Rn. 50).

 

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Zur Grenzziehung der Wiedergabehandlung

Die zweite Vorlagefrage betrifft, wie auch die Blue-Air-Aviation-Entscheidung (hier dargestellt), das komplexe Abgrenzungsfeld zwischen einer tatbestandlichen Wiedergabehandlung bereits durch das bloße Bereitstellen von beispielsweise Software oder Endgeräten und einem unbeachtlichen Verhalten. Der OGH konzentrierte sich in seiner Frage unter anderem auf die zentrale Rolle, die der Anbieter einnehmen muss, um auf eine Wiedergabehandlung schließen zu können. Dazu wollte er wissen, ob es hierfür ausreichend ist, dass der Anbieter weiß, dass sein Dienst auch den Empfang von geschützten Sendeinhalten ermöglicht, obwohl er auf die eventuell notwendige (eigenverantwortliche) Rechteeinräumung in seinen Rahmenverträgen hinweist (Rn. 24).

Damit grenzt sich der nun beurteilte Sachverhalt von dem der Blue-Air-Aviation-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt jedoch dahingehend ab, dass der von Ocilion angebotene Dienst selbst keine Übertragung vornimmt, sondern nur die Weiterleitung durch Dritte erleichtert. Im Zusammenhang mit der thematisierten und als Wiedergabehandlung abgelehnten Bereitstellung von Lautsprecheranlagen (Blue Air Aviation, Rn. 73) wäre diese von der Fluggesellschaft selbst vorgenommen worden. Schon die Ausgangslage der Sachverhalte legt es daher nahe, die von Ocilion angebotene Dienstleistung ebenfalls nicht als Wiedergabehandlung einzustufen, da sie bildlich gesprochen sogar noch einen Schritt entfernter von einer tatsächlichen öffentlichen Wiedergabe steht, indem in diesem Sachverhalt noch ein Dritter (die Kunden Ocilions) zwischengestaltet ist. Es verwundert daher nicht, dass der EuGH im Ergebnis eine Wiedergabehandlung ablehnt und sich der Ansicht der Schlussanträge des Generalanwalts (Schlussanträge Rn. 68, 70) anschloss. Kernargument ist dabei die bereits beschriebene Distanz zum Endnutzer, sodass Ocilion durch seine Dienstleistung diesen gerade keinen Zugang zu einem geschützten Werk gewährt (Rn. 63).

Dennoch hat die ergangene IPTV-Entscheidung einen Mehrwert für die Konturensuche der öffentlichen Wiedergabe. Durch die Ablehnung der Wiedergabehandlung lässt sich die zuvor ergangene Blue-Air-Aviation-Entscheidung als Eckpfeiler für die untere Grenze einer tatbestandlichen Wiedergabe interpretieren. Sofern ein Dritter (Netzbetreiber) zwischengeschaltet ist und Endnutzer erst durch ihn einen Zugang zu geschützten Werken gewährt bekommen, reicht dies somit erst recht nicht für eine öffentliche Wiedergabe aus, da bereits die bloße Einrichtung einer Lautsprecheranlage, die das Abspielen von Hintergrundmusik in einem Beförderungsmittel ermöglicht, keine Wiedergabehandlung darstellt. Beiden Entscheidungen liegt der gleiche Gedanke bezüglich der zentralen Rolle des Anbieters zugrunde: Während die Personenbeförderungsgesellschaft in der Blue-Air-Aviation-Entscheidung gerade nicht als Werkmittlerin agiert (Blue Air Aviation, Rn. 71), das Bereitstellen also eine Nebenleistung ist, besteht in der IPTV-Entscheidung keine zentrale Rolle, da die Gewährung eines Zugangs zu geschützten für den Endnutzer kein von Ocilion beabsichtigtes Angebot ist (Rn. 64). Beiden Dienstleistungsanbietern fehlt, um eine zentrale Rolle einzunehmen, ein vorsätzliches Tätigwerden, indem sie nicht mit voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens agieren, um Kunden Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen (vgl. Rn. 59).

Spannend für die Frage der zentralen Rolle des Anbieters könnten die sog. Marketplace-Fälle (hier dargestellt) sein, bei denen ein Anbieter es billigend in Kauf nimmt, dass durch seine Angebotsseite ein Zugang zu geschützten Werken ermöglicht wird, da er keinen Einfluss auf die ASIN-Verknüpfung hat und somit der Wiedergabe des geschützten Werkes nicht entgegenwirken kann.

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Lars Wasnick ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz von Herrn Prof. Dr. Jan Busche an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie Redakteur bei dusIP.

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