Urheber- und Medienrecht

Wie fair ist der Fairnessausgleich des § 32a UrhG wirklich?

Ein Beitrag von Lars Wasnick

Prominente Beispiele der Nachvergütung im Urheberrecht sind schnell gefunden: der „Manta Manta“ Drehbuchautor erhält 35.000 Euro nach einem Vergleich. Die Drehbuchautorin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ streitet weiter um eine gerechte Nachvergütung. Dies bietet Anlass, einen Blick auf den sogenannten Bestseller-Paragraphen zu werfen. Der Beitrag befasst in einem kurzen Überblick mit den aktuellen Problemen des Fairnessausgleiches im Urheberrecht.

Foto von Markus Spiske auf Unsplash

Der Rechtsstreit um den Neunzigerjahre-Kultfilm „Manta Manta“ wurde durch einen Vergleich vor dem Landgericht München I (Az. 42 O 6331/23) beigelegt. Auslöser des Streits war die 2023 erschienene Filmfortsetzung „Manta Manta – Zwoter Teil“, gegen die der Drehbuchautor Stefan Cantz klagte. Cantz, der an dem zweiten Drehbuch unbeteiligt war, sah in der Fortsetzung der „Manta Manta“-Geschichte eine Verletzung des Bearbeitungsrechts an seinem Ursprungsdrehbuch von 1991, an das der „Zwote Teil“ als Grundlage anknüpfte. Streitig war jedoch nicht nur die für das Bearbeitungsrecht basale Frage der Urheberschaft am Drehbuch. Denn der Drehbuchautor verlangte zudem Auskunft über die Umsätze am ersten Teil des Films „Manta Manta“ im Wege der Rechnungslegung und eine daran orientierte Nachvergütung im Sinne des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG.

Zu einer Klärung der durchaus spannenden Rechtsfragen ist es jedoch nicht gekommen, da sich die Parteien bereits am ersten Verhandlungstag einigten. Der Geschäftsführer der beklagten Produktionsfirma Constantin Film, Gero Worstbrock, entschuldigte sich zudem vor Gericht bei Stefan Cantz und bekundete sein „Bedauern darüber, wie das überhaupt gelaufen ist“. Es sei nach Worstbrock nie die Absicht gewesen, die „Verdienste [des Drehbuchautors] unter den Scheffel zu stellen“. Cantz, der ursprünglich eine Summe von 100.000 € forderte, zeigte sich nach dem Vergleich mit der Summe von 35.000 € zufrieden und sprach der Deutschen Presse-Agentur gegenüber von einer „Signalwirkung“ und dass er hoffe, andere Drehbuchautor*innen würden den Streit als „Hinweis nehmen, für die eigenen Interessen zu kämpfen“.

Der Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a UrhG

Dies bietet Anlass, einen Blick auf den sogenannten Bestseller-Paragraphen (§ 32a UrhG) zu werfen, der den Nachvergütungsanspruch von Urhebern regelt.

Bereits seit 2018 kämpft die Drehbuchautorin Anika Decker um eine Nachvergütung und eine höhere Beteiligung an den Gesamteinnahmen der Kinohits „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“, beides wie auch „Manta Manta“ sogenannte Til-Schweiger-Filme – mit (Teil-)Erfolg. Bereits 2020 wurde ihr der Anspruch auf Rechnungslegung zugesprochen (LG Berlin, Urt. v. 27.10.2020, 15 O 296/18 = ZUM-RD 2021, 302), ehe ihr 2023 die entsprechenden Nachvergütungsansprüche gewährt wurden (Landgericht Berlin (Urt. v. 27.09.2023, 15 O 296/18 = ZUM-RD 2024, 275). Allerdings entschied das Gericht, dass ein großer Teil der Ansprüche bereits verjährt sei. Gegen das Urteil des LG Berlin wurde seitens der Drehbuchautorin Revision (KG, Az. 24 U 111/23) eingelegt. Grundsätzlich enthält ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs. 1 UrhG drei Voraussetzungen:

  1. Die ursprünglich gezahlte Vergütung und die Erträge aus der Werknutzung müssen ermittelt werden;
  2. in einem zweiten Schritt muss ermittelt werden, welche Vergütung angesichts der tatsächlichen Erfolgsbilanz angemessen wäre;
  3. besteht nun eine „unverhältnismäßig niedrige Vergütung“ zwischen der tatsächlich gezahlten Vergütung und der eigentlich angemessenen Vergütung aufgrund der erzielten Erträge, entsteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung hinsichtlich der Nachvergütung (einen direkten Anspruch aufgrund des Wortlautes explizit ablehnend: Schricker/Loewenheim/Haedicke/Peifer, Urheberrecht 6. Aufl. 2020, § 32a Rn. 25; Peifer, ZUM 2021, 813, 815; a.A.: Berger, GRUR 2003, 675, 677f.).

Die Rechtsprechung tendiert entgegen des Wortlauts zu einem direkten Anspruch auf Zahlung der Nachvergütung, der das Missverhältnis beseitigen soll (vgl. BGH, Urt. v. 16.6.2016, I ZR 222/14, Rn. 20 – Geburtstagskarawane = GRUR 2016, 1291; BGH, Urt. v. 01.04.2021, I ZR 9/18, Rn. 30 – Das Boot III = GRUR 2021, 955). Die Schwelle des „auffälligen Missverhältnisses“ wurde zugunsten der Urheber im Wege der Umsetzung des Art. 20 Abs. 1 der DSM-Richtlinie auf eine „unverhältnismäßige niedrige Vergütung“ abgesenkt, wodurch es Kreativen künftig leichter fallen sollte, eine Nachvergütung zu erlangen (BT-Drs. 19/27426, 68; Erwägungsgrund 73 DSM-RL). Etwas verwunderlich ist daher die Aussage des Bundesgerichtshofs in seiner „Porsche 911-Entscheidung“, dass es offenbleiben könne, „ob für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nunmehr eine niedrigere Eingriffsschwelle gilt“ (BGH, Urt. v. 07.04.2022, I ZR 222/20, Rn. 17 – Porsche 911 = GRUR 2022, 899).

Die praktische (Kehr-) Seite des § 32a UrhG

Urhebern stehen nach §§ 32d, 32e UrhG vermeintlich „scharfe Schwerter“ für die Durchsetzung der möglichen Nachvergütungsansprüche zur Hand. § 32d UrhG enthält eine proaktive, anlasslose Auskunftspflicht gegenüber dem Vertragspartner, die mindestens einmal jährlich erfüllt werden sollte. Allerdings zeigt sich in der Praxis eine äußerste Zurückhaltung und es wird vielmehr (erfolgreich) versucht, der jährlichen Auskunftspflicht aus dem Weg zu gehen oder sie wird schlicht ignoriert (siehe hierzu ausführlicher: Reber, GRUR 2023, 11, 12.

Beide angesprochenen Fälle veranschaulichen einen Problemkreis der Regelung des § 32a UrhG: dessen praktische Durchsetzung. Ein möglicher Nachvergütungsanspruch ergibt sich in der Regel erst nach der Einsicht in die Gesamteinnahmen des Werkes, sodass der eigentliche Anspruch nur im Wege der Stufenklage erreicht werden kann. Eine Stufenklage ist weiterhin nicht obsolet, da insbesondere die §§ 32d, 32e UrhG in der Praxis ins Leere laufen. Hinzu kommt, dass der Nachvergütungsanspruch aus § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG bereits nach drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände verjährt (§§ 195, 199 BGB). Ob es sich beispielsweise bei einem Kinofilm direkt um einen sog. Kassenschlager handelt oder ob der Film erst über Jahre zu einem Kultfilm und somit zum Bestseller wird, kann jedoch oftmals kaum prognostiziert werden. Wie lange sich ein solcher Prozess sprichwörtlich ziehen kann, verdeutlicht insbesondere die Triologie der „Das Boot“-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, deren Ursprung auf das Jahr 2008 (LG München I, Urt. v. 07.05.2009, 7 O 17694/08 = ZUM 2009, 794) zurückgeht (BGH, Urt. v. 22.09.2011, I ZR 127/10 – Das Boot I = GRUR 2012, 496; BGH, Urt. v. 20.02.2020, I ZR 176/18 – Das Boot II = GRUR 2020, 611; BGH, Urt. v. 01.04.2021, I ZR 9/18 – Das Boot III = GRUR 2021, 955).

Mögliche Lösungsansätze

Die zu begrüßende Idee und Zielsetzung des § 32a UrhG hat ein strukturelles Problem (so auch Peifer, ZUM 2021, 813, 818; Reber, GRUR 2023, 11, 12). Der „Fairnessausgleich“ des § 32a UrhG kann nur dann seinen Zweck des gerechten Ausgleichs erreichen, wenn er auch effektiv durchgesetzt werden kann. Die bestehenden Verjährungsregelungen können einem Anspruch auf Nachvergütung, wie es der Fall der Drehbuchautorin Anika Decker zeigt, im Wege stehen. Nachbesserungspotential enthält die Norm vor allem auch aus prozessökonomischen Gründen. Wie aufgezeigt ist die Dauer der gerichtlichen Verfahren abschreckend, insbesondere für Kreative, die noch am Anfang ihrer Karriere stehen. Lange Verfahrensdauern muss man sich zudem leisten können. Um die langwierig laufenden Verfahren zu vermeiden, spricht vieles dafür, die Urheber auf dem langen Weg der Stufenklage zu entlasten bzw. Möglichkeiten zu finden die Weglänge zu verkürzen. Ein Ansatz hierfür müsste es sein, dafür Sorge zu tragen, dass die bereits bestehenden Auskunftspflichten nach §§ 32d, 32e UrhG tatsächlich eingehalten werden. Dabei ist auch ein Blick auf den jeweiligen Umfang zu legen, da der BGH bereits wiederholend klargestellt hat, dass bereits der allgemeine Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfassend sein muss (so schon in seiner ersten „Das Boot-Entscheidung“, BGH, Urt. v. 22.09.2011, I ZR 127/10 – Das Boot I = GRUR 2012, 496). Mit einem solchen umfassenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch, der, nach der Intention des europäischen Gesetzgebers, proaktiv erfolgen sollte, kann bereits der eigentlich Anspruch auf Nachvergütung berechnet werden, sodass es im Idealfall gar nicht mehr den Umweg über eine vorgelagerte Auskunftsklage bedarf.

Zu begrüßen ist mithin die Tendenz der Rechtsprechung, den Anspruch auf Vertragsanpassung direkt in einen Nachvergütungsanspruch umzuwandeln. Aus dogmatischer Sicht sollte hierzu jedoch auch der Gesetzeswortlaut angepasst werden.

Um der Gefahr des „Blacklisting“ vorbeugen zu können, sollte § 32g UrhG mehr in den Fokus genommen werden, da hierüber Vereinigungen im Sinne des § 36 UrhG kollektiv die Rechte wahrnehmen können. Allerdings gibt es auch hier in der Praxis weitere Probleme, da die Rückverfolgung möglich ist (Siehe hierzu: Reber, GRUR 2023, 11, 13).

Abschließend lässt sich feststellen, dass der „Bestseller-Paragraph“ eine nützliche Institution ist, um Kreativen rückwirkend eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen gewähren zu können. Um allerdings wirklich „fair“ zu sein, bedarf die Norm insbesondere auf der Praxisseite einer angepassten Modifikation, da es ansonsten, wie es die aktuellen Fälle zeigen, zum Habermas’schen Problem zwischen „Theorie und Praxis“ kommt.

image_pdfPDF

Lars Wasnick ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz von Herrn Prof. Dr. Jan Busche an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie Redakteur bei dusIP.

Eine Antwort schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert