Urheber- und Medienrecht

Die Öffentliche Wiedergabe im Jahr 2024

Ein Beitrag von Lars Wasnick

Auch im vergangenen Jahr nahm die Konkretisierung der Öffentlichen Wiedergabe weiter ihren Lauf. Wie hat der EuGH im Jahr 2024 entschieden? Lars Wasnick fasst die europäischen Entscheidungen und deren Auswirkungen auf das nationale Recht zusammen und fügt die neuen Urteile in das bestehende Geflecht der Öffentlichen Wiedergabe systematisch ein.

©Foto von Jarek Ceborski auf Unsplash

 

Die öffentliche Wiedergabe gehört zu dem Bereich des europäischen Urheberrechts, der zwar durch eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen geprägt ist, die in der Summe jedoch dafür gesorgt haben, dass über die Jahre eine ziemlich klare Konkretisierung der Grundvoraussetzungen stattgefunden hat. Dennoch ist die Themenwelt der öffentlichen Wiedergabe bei weitem noch nicht vollständig ausdiskutiert. Während es sich im Bereich der unmittelbaren Wiedergabe mittlerweile überwiegend um die Klärung von Detailfragen handelt, verlagerte sich die „Grundlagenarbeit“ auf nationaler Ebene einen Schritt weiter in die Fallkonstellationen der mittelbaren Verletzungshandlungen, insbesondere für die Bereitstellung von Plattformen jeglicher Art. Der vorliegende erste Teil dieses Beitrags berücksichtigt die europäische Rechtsprechung, der für den CIP-Report 2/2025 vorgesehene Teil II befasst sich mit den Gerichtsentscheidungen auf nationaler Ebene und wird parallel auf DusIP veröffentlicht.

I. Die europäische Entscheidungsebene

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich in diesem Jahr zwei Mal zur öffentlichen Wiedergabe. In beiden Entscheidungen handelt es sich um deutsche Vorlageverfahren (OLG München, AG Potsdam). Darüber hinaus teilen beide Urteile die Gemeinsamkeit, dass sie keine wesentlichen Neuerungen für den Tatbestand der Öffentlichen Wiedergabe darstellen.

1. Fortführung der „Hotel-Rechtsprechung“: Die „Citadines-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 11.04.2024, C-723/22 – Citadines = GRUR 2024, 622)

Der Entscheidung lag der vor dem OLG München anhängige Rechtsstreit zwischen einer Hotelbetreiberin (Citadines) und einer Verwertungseinrichtung (MPLC), die damit beauftragt ist, Lizenzen der durch sie vertretenen Rechteinhaber für öffentliche Aufführungen zu erteilen, zugrunde. Das Urteil reiht sich unmittelbar in die Chronologie der „Hotel-Entscheidungen“ („SGAE-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 07.12.2006, C-306/05 – SGAE = GRUR 2007, 225; „Phonographic Performance-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 15.03.2012, C-162/10 – Phonographic Performance = GRUR 2012, 597); „VG-Rundfunk-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 13.12.2018, C-492/17 – VG-Rundfunk = NJW 2019, 577)) des EuGH ein. Trotz hoher Vergleichbarkeit der vorherigen Hotel-Fälle lag in diesem Sachverhalt ein wesentlicher Unterschied. Die Hotelbetreiberin leitete das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an Fernsehgeräte weiter, die sich in den Gästezimmern und dem Fitnessraum befanden, und hielt damit das Signal bereit. Allerdings hatte das Hotelunternehmen umfassende Lizenzverträge mit Verwertungsgesellschaften zur Kabelweitersendung abgeschlossen.

a) Was wurde genau übertragen?

Auf den Fernsehgeräten des Hotels wurde eine Folge einer Fernsehserie übertragen, an der die MPLC die Rechte des Inhabers vertritt. Die Folge wurde von einem öffentlich-rechtlichen Fernsehsender ausgestrahlt, das Funksignal zu den Fernsehgeräten erfolgte durch Citadines über die hauseigene Kabelverteilanlage. Die Rechte an der Weiterleitung der Kabelsendung erwarb das Hotelunternehmen durch die Lizenzierung der Verwertungsgesellschaften. Allerdings wurde keine gesonderte Lizenz für die Fernsehserie erworben. Mit seiner Vorlage zielte das OLG München auf eine Konkretisierung des Vorsatzkriteriums ab, was eines der Kriterien ist, die zur näheren Bestimmung der Wiedergabehandlung maßgeblich heranzuziehen sind. Da das Recht der öffentlichen Wiedergabe im deutschen Recht in die §§ 20b (Weitersendung), 22 (Wiedergabe von Funksendungen) UrhG aufgespalten sei, erscheine es zweifelhaft, ob die Hotelbetreiberin vorsätzlich bezüglich einer öffentlichen Wiedergabe handle, wenn sie zugleich zur Weiterleitung des Sendesignals nach § 20b UrhG durch den Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft berechtigt sei (OLG München, Vorlagebeschl. v. 24.11.2022, 29 U 6583/21, Rn. 16 = GRUR 2023, 330).

b) Auf den Lizenzvertrag kommt es (nicht) an

Ob über den Lizenzvertrag mit der Verwertungsgesellschaft nicht nur das Nutzungsrecht bezüglich § 20b UrhG, sondern auch § 22 UrhG, der Wiedergabe von Funksendungen, übertragen wurde, ist eine Frage der Lizenzvertragsauslegung, die nicht im Aufgabenspektrum des EuGH liegt, weshalb dieser die Frage an das OLG München zurückwies. Allerdings ist es für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorgenommen wurde, gerade nicht relevant, ob der Lizenzvertrag wohlmöglich doch eine solche Nutzungsrechtseinräumung vorsieht (Citadines, Rn. 33). Hierdurch unterscheidet der EuGH strikt zwischen der tatbestandlichen Verwirklichung und einer möglichen Gestattung der Nutzungshandlung durch vertragliche Vereinbarung. Zudem stellt er klar, dass eine (Teil-) Gestattung bzw. die irrige Annahme einer bestehenden Lizenz den Tatbestand unberührt lassen und eine Nutzungseinräumung lediglich eine Wiedergabe gestatte (Citadines, Rn. 33). Im Wesentlichen wiederholte der EuGH nach dieser Vorbemerkung seine bekannten Ausführungen zu den zwei Hauptkriterien der Öffentlichen Wiedergabe (Wiedergabehandlung und Öffentlichkeitsbegriff). Die Bereitstellung des Zugangs zu ausgestrahlten Werken in einem Hotel ist als zusätzliche Dienstleistung zu beurteilen, weshalb Hotelbetreiber mit Erwerbszweck handeln. Weiterhin sind Hotelgäste als Öffentlichkeit anzusehen. Zudem handelt der Betreiber eines Hotels in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens, wenn er absichtlich das Signal an seine Gäste überträgt. Durch die verwendete Verteilanlage wurde das Sendesignal an sämtliche Fernsehgeräte in den Gästezimmern und im Fitnessraum weitergeleitet und somit ein Zugang für die Gäste geschaffen. Als Neuerung fügte der EuGH hinzu, dass es keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wiedergabehandlung hat, welche Technik im konkreten Fall für die Übertragung verwendet wird (Citadines, Rn. 54). Die Bereitstellung von Fernsehgeräten in Hotelgästezimmern oder dem hoteleigenen Fitnessraum ist auch dann eine öffentliche Wiedergabe, wenn das weitergeleitete Sendesignal von einer hoteleigenen Kabelverteilanlage stammt.

c) Konkretisierung des Vorsatzes?

Die Entscheidung lässt sich dahingehend allerdings sehr wohl als weitere Konkretisierung des Vorsatzkriteriums beurteilen. Dieser zeichnet sich nach dem EuGH dadurch aus, dass der betreffende Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird. Daraus schließt er folgerichtig, dass ein Hotelbetreiber, der absichtlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk an seine Gäste übertragt, indem er willentlich ein Sendesignal über Fernsehempfänger verbreitet, in voller Kenntnis seines Verhaltens agiert. Indem er auf die Berücksichtigung eventueller Irrtümer über einen abdeckenden Lizenzvertrag verzichtet, stellt der EuGH klar, dass es sich bei der Vorsätzlichkeit um ein Kriterium handelt, das den Willen des tatsächlichen Handelns in die Bewertung einbezieht, nicht hingegen den des rechtmäßigen Handelns (so auch: Sesing-Wagenpfeil, ZUM 2024, 600). Diesem Vorgehen ist gerade mit Blick auf die Zielrichtung der InfoSoc-RL, ein hohes Schutzniveau für Urheber zu erreichen (Erwgr. 4, 9, 10), nur zuzustimmen, da mögliche Legitimationsirrtümer zunächst grundsätzlich nichts an der tatsächlich stattgefundenen Wiedergabehandlung ändern, sondern eben eine Frage der Gestattung sind.

2. Die Zimmerantenne fällt im Zeichen der Technologieneutralität: Die „GEMA/GL-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 20.06.2024, C-135/23 – GEMA/GL = GRUR 2024, 1030)

Die zweite Entscheidung des EuGH bewegte sich auf der Abgrenzungsschnittstelle zwischen dem urheberrechtsneutralen bloßen Bereitstellen von Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, und dem tatbestandsverletzenden Verbreiten, also mithin einer relevanten Wiedergabehandlung. Im Sachverhalt des vorlegenden AG Potsdam streitet die Verwertungsgesellschaft GEMA gegen einen Betreiber eines Apartmenthauses mit 18 Apartments. In den Apartments befinden sich Fernsehgeräte, die mit einer Zimmerantenne ausgestattet sind, mit denen Signale empfangen und Sendungen übertragen werden können. Im Gegensatz zu den üblicherweise vorliegenden Konstellationen lag die Besonderheit in dem Umstand, dass kein Signal seitens des Betreibers über eine zentrale Antenne oder (hoteleigene) Verteilanlage erfolgt, sondern die Zimmerantennen jeweils „eigenständig“ und unabhängig von einem Hotelsignal in der Lage sind, freiempfängliche Signale zu empfangen. Atypisch ist der Fall zusätzlich, da nicht unmittelbar auf die bestehende Hotelzimmer-Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, da es sich bei der Vermietung von 18 Apartments um einen überschaubareren Nutzerkreis handelt als der Publikumsverkehr in einem Hotel.

a) Technikneutralität gilt auch für DVB-T-Empfangsgeräte

Im klassischen Prüfungskanon widmete sich der EuGH zunächst der Wiedergabehandlung. Für das vorlegende AG Potsdam war es nicht zweifelsfrei ersichtlich, auf welche Seite der Abgrenzung das zur Verfügung Stellen von Fernsehgeräten, die mit einer DVB-T-Antenne ausgestattet sind, einzuordnen ist. Insbesondere verwies das AG Potsdam dabei auf die „Stim und SAMI-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 02.04.2022, C-753/18 – Stim und SAMI = GRUR 2020, 609), wonach das bloße Bereitstellen von Radioempfangsgeräten in Mietwagen, die zur Probefahrt genutzt werden, keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Beide Fälle haben die Gemeinsamkeit, dass einem Nutzer ein Raum vermietet wird, der mit Einrichtungen ausgestattet ist, die ohne ein zusätzliches Tätigwerden des Anbieters den Empfang terrestrischer Signale ermöglichen (so auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, Rn. 23, 26). Hierzu stellte der EuGH zunächst deutlich klar, dass für die Abgrenzungsfrage zum bloßen Bereitstellen insbesondere die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Tätigwerdens von entscheidender Bedeutung sind (GEMA/GL, Rn. 26). Hierin liegt sodann für den EuGH auch der maßgebliche Unterschied zur „Stim und SAMI-Entscheidung“. Der Betreiber eines Apartmenthauses wird wie ein Betreiber eines Hotels mit der Absicht tätig, seinen Kunden den Zugang zur Übertragung von Sendungen und Musik während der Mietzeit zu ermöglichen. Diese Handlung ist als eine zusätzliche Dienstleistung zur eigentlichen Vermietung anzusehen, die gezielt erbracht wird, um die Attraktivität der Apartments zu steigern, was ebenfalls einen Einfluss auf den Preis für die Zimmervermietung hat (GEMA/GL, Rn. 34 f.). Das Angebot einer solchen zusätzlichen Dienstleistung zur Steigerung des eigenen Erwerbszweckes stellt demnach die zentrale Rolle des Betreibers in den Vordergrund, weshalb es sich bei dem Bereitstellen von Fernsehgeräten mit DVB-T-Antennen um eine Wiedergabehandlung handelt. Zudem betonte der EuGH nochmals, dass eine Unterscheidung zwischen Zentralantennen, Verteileranlagen und Zimmerantennen aufgrund des Technologieneutralitätsgrundsatzes ausgeschlossen sei, um nicht eines der technischen Verfahren zu begünstigen (vgl. GEMA/GL, Rn. 30, 37). Richtigerweise kann nicht die Verwendung eines bestimmten technischen Verfahrens über eine verletzende Wiedergabehandlung entscheiden, sondern nur das tatsächliche Ergebnis, da andernfalls der Einsatz von (neuer) Technologie ausschließlich dem Zweck der Urheberrechtsvermeidung dienen würde (so auch Dregelies, ZUM 2024, 799, 800). Die Entscheidung reiht sich in die bestehende Entscheidungslogik des Europäischen Gerichtshof ein und zeigt einmal mehr die wichtige Bedeutung der „weiteren Kriterien“ zur Bestimmung der Wiedergabehandlung, insbesondere die „zentrale Rolle“ des Handelnden (so bereits v. Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 220, 222). Durch die „Gema/GL-Entscheidung“ wird diesbezüglich nochmals mehr deutlich, was sich bereits in der „Blue-Air-Aviation-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 20.04.2023, C-775/21 – Blue Air Aviation = GRUR 2023, 717) abgezeichnet hat: schwingt sich der Handelnde vom bloßen Dienstleister zum wiedergebenden Werkmittler auf, indem er durch das Bereitstellen eine weitere Hauptleistung zu seinem bestehenden Leistungsportfolio anbietet, nimmt er eine Wiedergabehandlung vor (siehe Wasnick, CIP-Report 2/3 2023, S. 28; auch abrufbar auf DusIP.de). Liegt hingegen eine Nebenleistung vor, ist also das Bereitstellen eine Begleiterscheinung, auf das der Handelnde keinen Einfluss oder Kontrolle hat, ist der Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe nicht verletzt. Das entscheidende Element für die zentrale Rolle des Nutzers ist daher, wie sehr er sich bemüht, den Werkzugang für den Endnutzer zu erleichtern. Aus diesem Grund ist die Einrichtung von Lautsprecheranlagen zum Abspielen von Hintergrundmusik in Personenbeförderungsmitteln, ebenso wie die Vermietung von Fahrzeugen, die mit Radioempfangsgeräten ausgestattet sind, keine tatbestandsrelevante Wiedergabehandlung. In der (etwas weniger vergleichbaren) Situation der Lautsprecheranlagen in Personenbeförderungsmitteln überlässt der Beförderer die Einrichtung nicht den Fahrgästen und kontrolliert deren Nutzung selbst (vgl. Schlussanträge Generalanwalt, Rn. 54). Eben diese Kontrolle gibt der Betreiber von Apartments (oder Hotelzimmern) aus den Händen, indem er willentlich und bewusst Fernsehgeräte in seinen Zimmern aufstellt, mit denen seine Kunden unmittelbar Zugang zu Fernsehsendungen erhalten. Im Gegensatz zur Autovermietung wird das Empfangsgerät gezielt der Zimmerausstattung hinzugefügt, wohingegen das Radioempfangsgerät im Fahrzeug bereits durch den Hersteller verbaut wurde (vgl. Schlussanträge Generalanwalt, Rn. 50 f.).

In der Literatur gibt es erste kritische Stimmen zu der Entscheidung. Auch das ist in der Geschichte der Öffentlichen Wiedergabe allerdings nichts Neues. Bereits seit der „SGAE-Entscheidung“ wird die europäische Entscheidungspraxis kritisch begutachtet, was zumindest nachvollziehbar ist, da sie oftmals nicht deckungsgleich mit dem deutschen Normverständnis über das Urheberrecht ist. Man erinnere sich an dieser Stelle nur kurz an die Saga des vollharmonisierten europäischen Werkbegriffs. Einer der wiederkehrenden Vorwürfe ist die Unvorhersehbarkeit der Urteile und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit (so zur „GEMA/GL-Entscheidung“: sehr deutlich Schubert, GRUR-Prax 2024, 510; zurückhaltender auch Dregelies, ZUM 2024, 799). Schubert liefert dabei einen wichtigen Hinweis, dass die streitgegenständlichen Fernsehgeräte in der „GEMA/GL-Entscheidung“ herstellerseits mit DVB-T-Tunern ausgestattet waren. Allerdings wird dabei übersehen, dass es für die Beurteilung der Wiedergabehandlung keine entscheidende Bedeutung hat, von wem die Empfangsgeräte ausgestattet bzw. eingebaut wurden (so auch der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen, Rn. 52). Der wesentliche Unterschied ist und bleibt die zusätzliche unter Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Handlung des Betreibers, seinen Kunden den Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zu erleichtern. Der Autovermieter hat kaum eine Wahl, die Fahrzeuge ohne Radio zur Miete anzubieten. Der Apartmentbetreiber hingegen kann seine Zimmer mit oder ohne Fernsehgeräte ausstatten. Die vorgeschlagene Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenleistung berücksichtigt hierbei die gesteigerte Bedeutung der zentralen Rolle des Nutzers und des Erwerbszweckes, wonach der EuGH das Kriterium der vorsätzlichen Handlung abgrenzt (Wasnick, CIP-Report 2/3 2023, S. 28; auch abrufbar auf DusIP.de). Hierdurch entschärft sich der Vorwurf der Rechtsunsicherheit weitestgehend, da es eine Vielzahl an nachvollziehbaren Entscheidungen zur Öffentlichen Wiedergabe gibt, die sich den Kriterien einfügen. Insofern wird die Sicht durch das Dickicht klarer und das Eis auf dem sich der EuGH befindet dicker.

b) Das Ende des Könighofs

Die Entscheidung ist nicht nur eine wertvolle Konkretisierung zur Wiedergabehandlung durch das Bereitstellen von Empfangsgeräten, sondern hat auch unmittelbaren Einfluss auf die hiesige nationale Rechtsprechung, wodurch das bereits angesprochene unterschiedliche Normverständnis deutlich wird. Die DVB-T-Antenne ist freilich kein unbekanntes Phänomen in der juristischen Praxis, denn bereits 2016 entschied der BGH in seiner „Königshof-Entscheidung“ (BGH, Urt. 17.12.2015, I ZR 21/14 – Königshof = GRUR 2016, 697), dass das Aufstellen eines Fernsehgeräts mit einer solchen Antenne in Hotelzimmern keine öffentliche Wiedergabe sei. Anders als der EuGH vertritt der BGH dabei den Standpunkt, dass es für die Beurteilung, ob eine Handlung der Wiedergabe vorliegt, „allein auf eine technische Betrachtung“ ankomme und es „für eine wertende Betrachtung kein[en] Raum“ gebe (Königshof, Rn. 27). Für den Bundesgerichtshof musste für eine öffentliche Wiedergabe eine (aktive) Weiterleitung des Sendesignals durch den Hotelbetreiber vorgenommen werden. Leitet dieser das Signal nicht selbst mittels einer Zentralantenne oder Verteileranlage an die Empfangsgeräte weiter, beteilige er sich nicht an der Verletzung von Senderechten. Kurz und knapp stellte der BGH fest „Wer nur empfängt, sendet nicht“ (Königshof, Rn. 15). Sehr wohl ist dem Bundesgerichtshof dabei bewusst gewesen, dass ein Hotelbetreiber unter voller Kenntnis seines Verhaltens handelt und absichtlich seinen Gästen den Zugang zu Sendesignalen verschafft, den sie ohne sein Tätigwerden nicht gehabt hätten (Königshof, Rn. 24). Dennoch stellt der BGH auf eine rein technische Betrachtung ab, wonach bei DVB-T-Antennen keine Signalweiterleitung erfolgt und somit nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe eingegriffen werde (Königshof, Rn. 24 ff.). Über die Gründe der bereits gut acht Jahre zurückliegenden Entscheidung lässt sich sicherlich spekulieren. Was sich daran jedoch leicht ablesen lässt, ist der langwierige Zwiespalt zwischen deutschem und europäischem Urheberrechtsverständnis, bei dem nicht zuletzt auch der Bundesgerichtshof für nationale, autonome Ausgestaltungsspielräume kämpft (vgl. Raue, GRUR 2024 161, 162 f.) Fest steht zumindest, dass die heutige Entscheidungsdichte zur öffentlichen Wiedergabe zu diesem Zeitpunkt der „Königshof-Entscheidung“ noch nicht so fortgeschritten war. Dennoch betonte der EuGH bereits in seiner „SGAE-Entscheidung“, dass es für die Beurteilung der öffentlichen Wiedergabe keine Rolle spiele, welche Technik zur Signalübertragung verwendet wird (SGAE, Rn. 46 f.). Zudem reichten die Hinweise des EuGH auch bereits Ende 2015 aus, um die Relevanz der (wertenden) „zusätzlichen Kriterien“ zu erkennen (siehe zur Urteilsbesprechung bereits seinerzeit v. Ungern-Sternberg, GRUR 2017, 217, 221). Auch wenn die „Königshof-Entscheidung“ bis heute von einem Großteil der Literatur begrüßt und unterstützt wird (siehe seinerzeit statt aller Grünberger, GRUR 2016, 977, 981; Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Auflage 2022, UrhG § 15 Rn. 22 m.w.N.) ist sie (spätestens) durch die „Gema/GL-Entscheidung“ richtigerweise vollständig überholt. Das Erfordernis einer aktiven Weiterleitung ist zu restriktiv und widerspricht dem Grundgedanken der InfoSoc-RL bzw. der DSM-RL, deren selbsterklärtes Ziel der höchstmögliche Schutz der Urheberrechtsinhaber ist (vgl. Erwg. InfoSoc-RL 4, 9, 10; Erwg. DSM-RL 2, 3, 62).

c) Neues zur Öffentlichkeit – auf die Fluktuation kommt es an

Der Hauptunterschied zwischen der „GEMA/GL-Entscheidung“ und der „Hotelzimmer-Rechtsprechung“ liegt allerdings gar nicht so sehr in der Wiedergabehandlung an sich, sondern an der zweiten Grundvoraussetzung der öffentlichen Wiedergabehandlung. Der Begriff der Öffentlichkeit umfasst eine unbestimmte Anzahl möglicher Adressaten, der nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH „recht viele Personen“ voraussetzt (siehe statt aller GEMA/GL, Rn. 38; Blue Air Aviation, Rn. 51 f.). Bei der zu untersuchenden Mindestschwelle an relevanten Personen, die Zugang zum geschützten Werk erhalten, sind im Wesentlichen zwei Faktoren zu berücksichtigen. Zum einen spielt die Anzahl der Personen eine Rolle, die gleichzeitig Zugang erhalten und zum anderen wie viele Personen nacheinander den Zugang erhalten. Anders ausgedrückt kommt es in Hotel- der Apartmentsituationen darauf an, wie viele Personen sich zur gleichen Zeit und über welchen Zeitraum in den streitgegenständlichen Räumen aufhalten. Zwar enthielt die Vorlage des AG Potsdam keine Informationen über die konkrete Personenzahl (vgl. GEMA/GL, Rn. 40). Allerdings gab der EuGH wichtige Hinweise, die über den Einzelfall hinaus ein Stück weit verallgemeinert werden können. Die Anzahl der in Rede stehenden 18 Apartments an sich ist nicht ausreichend genug, um eine Öffentlichkeit anzunehmen oder abzulehnen. Vielmehr ist die Dauer der Vermietung entscheidend. Handelt es sich um Kurzzeitmieten, entspricht die Vermietung einer Unterkunft für Touristen, die der Situation von Hotelgästen gleichzusetzen ist, da sie in ihrer Gesamtheit eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bilden (GEMA/GL, Rn. 42). Handelt es sich hingegen um eine Langzeitvermietung, entspricht die Situation einer Wohnsitzvermietung, bei der die Mieter gerade nicht als „neues Publikum“ angesehen werden können (GEMA/GL, Rn. 45). Es kommt also auf die Fluktuation der Mieter an, da bei einer Langzeitmiete der Personenwechsel innerhalb 18 Apartments nicht ausreichend ist, um von einer unbestimmten Personenanzahl zu sprechen, die Zugang zu geschützten Werken erhalten. Mit diesen Hinweisen verwies der EuGH die Frage zur Klärung der Öffentlichkeit an das vorlegende Gericht zurück, weshalb es abzuwarten bleibt, wie die konkrete Vermietungssituation ausgestaltet ist. Hieraus lässt sich zunächst ableiten, dass die absolute Personenzahl derer, die zeitgleich in den Werkgenuss kommen, relativ und von dem anhaltenden Zeitraum abhängig ist. Auch eine hohe Zahl an betroffenen Personen auf dieser ersten Stufe kann durch die Fluktuation auf zweiter Stufe insofern korrigiert werden, dass dennoch keine Öffentlichkeit vorliegt, da die Personen so eng verbunden sind, dass sie eine private Gruppe darstellen. Zwar hat die von Heerma (Wandtke/Bullinger/Heerma, 6. Aufl. 2022, § 15 UrhG Rn. 28) aufgestellte Faustregel, je mehr Personen Zugang zum Werk erhalten, desto eher fehle es an der persönlichen Verbundenheit (und umgekehrt), immer noch allgemeine Geltung, allerdings darf sie nicht zu voreiligen Pauschalisierungen führen. Der EuGH betont nochmals (zuletzt ausdrücklich auch in Blue-Air-Avitation, Rn. 54) die Bedeutung der kumulativen Wirkung für die Bestimmung des neuen Publikums, bei der insbesondere dem zu betrachtenden Zeitraum eine gesteigerte Bedeutung zukommt. Diesem Interpretationsansatz entspricht es auch, dass der EuGH selbst die Anzahl von „nur“ 18 Apartments für die Verletzung einer Öffentlichen Wiedergabe für ausreichend erachtet, sofern es sich um eine Kurzzeitmiete handelt, da hier die Fluktuation der (wenigen) Gäste bereits genügt, um von einer Öffentlichkeit auszugehen.

d) Bedeutung für Seniorenheime

Hierdurch erlangt die „GEMA/GL-Entscheidung“ nicht nur eine enorme Relevanz für die nationale Auslegung der Wiedergabehandlung, sondern auch für die Bestimmung des Öffentlichkeitsbegriffs. Was der EuGH hier indirekt und etwas versteckt zum Ausdruck bringt, kann durchaus als Andeutungen für die Antwort bereits weiterer anhängiger Vorlagefragen (EuGH, C-127/24) interpretiert werden. So hat der BGH das „Seniorenwohnheim-Verfahren“ (BGH, Vorlagebeschl. v. 08.02.2024, I ZR 34/23 – Seniorenwohnheim = GRUR 2024, 381) ausgesetzt und dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob die Bewohner eines kommerziell genutzten Seniorenwohnheims eine unbestimmte Anzahl an potenziellen Leistungsempfängern bilden und damit die Voraussetzungen der Öffentlichkeit erfüllen. Bei dem Verfahren vor dem BGH handelt es sich um einen Rechtsstreit, der vom OLG Dresden und dem OLG Zweibrücken unterschiedlich entschieden wurde (siehe hierzu ausführlich Wasnick, CIP-Report 2/3 2023, S. 27, 29 ff.; auch abrufbar auf DusIP.de). Im konkret betroffenen Senioren- und Pflegeheim befinden sich insgesamt 88 Einzel- und drei Doppelzimmer, sowie verschiedene Gemeinschaftsräume wie beispielsweise Speisesäle und Gruppenaufenthaltsräume. Bezüglich der Wiedergabehandlung bestehen keine Zweifel, dass diese erfüllt ist, da die Einrichtung über eine eigene Satellitenanlage Rundfunkprogramme empfängt und das Signal unverändert und vollständig an die Anschlüsse in den jeweiligen Zimmern unverändert weiterleitet. Spannend ist jedoch die Beurteilung der faktischen Lage wie die Bewohner des Seniorenheims miteinander verbunden sind. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob sie strukturell ein homogener und auf dauerhaften Verbleib ausgerichteter Personenkreis sind. Maßgeblich für die Beurteilung bei insgesamt 91 Belegzimmern ist mithin die Fluktuation. Legt man die Aussagen des EuGH über den „GEMA/GL-Fall“ hinweg allgemeiner aus, so stellt sich die Frage, ob es sich in Seniorenwohnheimen eher um eine Kurzzeitmieten-Situation oder eher um eine Langzeitmiete handelt, die einer Wohnsitzvermietung ähnelt. Als Orientierungswert für die Verweildauer kann zusätzlich die „Reha Training/GEMA-Entscheidung“ (EuGH, Urt. v. 31.05.2016, C-117/15 – Reha Training/GEMA = GRUR 2016, 684) herangezogen werden. Denn für den Fall eines Rehabilitationszentrums entschied sich der EuGH für eine Öffentliche Wiedergabe, da die Situation mit der eines Hotels vergleichbar sei (Reha Training/GEMA, Rn. 55, 61). Schaut man sich hierzu die durchschnittliche Verweildauer an, beläuft sich diese auf 25 Tage. Die durchschnittliche Verweildauer in Seniorenwohnheimen liegt, je nach Aktualität der Statistiken, zwischen über fünf und zwei Jahren (siehe zu den Statistiken bereits Wasnick, CIP-Report 2/3 2023, S. 27, 30 f.; auch abrufbar auf DusIP.de).

Nimmt man die Abgrenzungskriterien des EuGH, die er dem AG Potsdam zur Hand reichte, ernst, muss man trotz der relativ hohen Anzahl an Personen, die sich zur gleichen Zeit in einer solchen Einrichtung aufhalten, davon ausgehen, dass die strukturelle Lage in einem Seniorenwohnheim als eine Wohnsituation zu bewerten ist. Ein entscheidendes Argument hierfür ist es auch, dass die Betroffenen regelmäßig ihren Wohnsitz beim Einzug in ein Seniorenheim ummelden und die Einrichtung als neuen Wohnsitz annehmen. Insofern bleibt es mit Spannung abzuwarten, ob die kommende Entscheidung des EuGH sich den Hinweisen der „GEMA/GL“-Entscheidung anschließt und damit die hier vertretene Auslegungsinterpretation bekräftigt, oder ob es sich am Ende des Tages um eine weitere Einzelfallentscheidung handelt, die den vielbeschriebenen Mythos der Unvorhersehbarkeit bzw. Unberechenbarkeit des EuGH bestätigt. Der BGH hingegen tendiert nach seinem Vorlagebeschluss zu einer Annahme des Öffentlichkeitsbegriff und somit insgesamt zu einer Verletzung der öffentlichen Wiedergabe (Seniorenwohnheim, Rn. 28 ff.).

image_pdfPDF

Lars Wasnick ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz von Herrn Prof. Dr. Jan Busche an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie Redakteur bei dusIP.

Eine Antwort schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert