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Die Einbindung fremder Werke in die eigene Werbung
Zur Qualifizierung eines mitverwerteten Werkes als „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne von § 57 UrhG und die Folgen der strengen Rechtsprechung für Werbende.
Zur Qualifizierung eines mitverwerteten Werkes als „unwesentliches Beiwerk“ im Sinne von § 57 UrhG und die Folgen der strengen Rechtsprechung für Werbende.